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   BFH, 12.04.1956 - IV 84/55 U   

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https://dejure.org/1956,897
BFH, 12.04.1956 - IV 84/55 U (https://dejure.org/1956,897)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1956 - IV 84/55 U (https://dejure.org/1956,897)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1956 - IV 84/55 U (https://dejure.org/1956,897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerpflicht bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes - Ausschluss der Einkommensteuer für Landwirte die anderweitig besteuert wurden - Anforderungen an die Feststellung des Betriebsvermögens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 62, 441
  • DB 1956, 491
  • BStBl III 1956, 164
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.08.1952 - IV 92/52 U

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen - Beginn und Ende der

    Auszug aus BFH, 12.04.1956 - IV 84/55 U
    Handelte es sich aber um einen Landwirt, der in einem Wirtschaftsjahr buchführungspflichtig, in anderen aber nach der VOL zu besteuern wäre (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 92/52 U vom 21. August 1952, Slg. Bd. 56 S. 676, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 259), dann würde die Erfassung der Veräußerungsgewinne maßgeblich davon abhängen, ob die Veräußerung oder Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes gerade in ein Wirtschaftsjahr fällt, in dem eine Buchführung besteht oder in dem für den Laufenden Ertrag eine Gewinnermittlung nach der VOL stattfindet, ein Ergebnis, das mit der gleichmäßigen Behandlung aller Land- und Forstwirte nicht vereinbar ist.
  • BFH, 21.05.1970 - IV 344/64

    Einkommensteuerpflichtigkeit bei der Veräußerung zweier Waldgrundstücke als

    Im Urteil I 35/57 S wurde unter Hinweis auf die BFH-Entscheidungen IV 221/53 U vom 6. Mai 1954 (BFH 58, 745, BStBl III 1954, 197), IV 84/55 U vom 12. April 1956 (BFH 62, 441, BStBl III 1956, 164) zutreffend dargelegt, daß auch in diesen Fällen der Veräußerungsgewinn einkommensteuerlich zu erfassen und das dem Veräußerungserlös gegenüberzustellende Betriebsvermögen so zu ermitteln sei, als habe der Steuerpflichtige laufend bilanziert.
  • BFH, 17.05.1960 - I 35/57 S

    Steuerrechtlicher Gewinn aus der Veräußerung eines Forstguts, soweit er auf das

    Bei der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG müsse man dem Veräußerungspreis den hypothetischen Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung gegenüberstellen; dabei sei beim Betriebsvermögen und beim Veräußerungspreis der Grund und Boden auszuscheiden (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 221/53 U vom 6. Mai 1954, BStBl 1954 III S. 197, Slg. Bd. 58 S. 745; IV 84/55 U vom 12. April 1956, BStBl 1956 III S. 164, Slg. Bd. 62 S. 441; Peters-Hermann, Anm. 6 zu § 14 EStG; Blümich-Falk, 8. Aufl., Anm. 3 zu § 14 EStG).
  • BFH, 03.06.1965 - IV 351/64 U

    Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen und

    Der entgegenstehenden Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. Entscheidung IV 84/55 U vom 12. April 1956, BStBl 1956 III S. 164, Slg. Bd. 62 S. 441) könne nicht gefolgt werden.
  • BFH, 06.08.1964 - IV 109/64 U

    Ansatz der nichtveräußerten Wirtschaftsgüter mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt

    Wie der Bundesfinanzhof bereits im Urteil IV 84/55 U vom 12. April 1956 (BStBl 1956 III S. 164, Slg. Bd. 62 S. 441) ausgeführt hat, haben auch solche Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach der VOL ermittelt sind, den sich bei der Aufgabe des Betriebs ergebenden Veräußerungsgewinn im Sinne des § 14 EStG zu versteuern.
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